Sonic Katalog 2020/21

3. Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonder- regelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 479 BGB). 4. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprü- che des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Kunden gem. § 8 Ziff. 2 Satz 1 und Satz 2 a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjäh- rungsfristen. Ausschluss von Garantieansprüchen Etwaige Garantieansprüche richten sich ausschließlich nach den hiervon gesonderten geregelten Garantiebestimmungen der SONIC EQUIPMENT GmbH. Die SONIC EQUIPMENT GmbH gewährt darüber hinaus keinerlei Garantieleistungen und trifft auch keine Garantie- zusagen für den Kaufgegenstand. Schlussbestimmungen 1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestim- mungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung. 2. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist aus- schließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist. 3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Vertragsregelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der Unwirksamen möglichst nahe kommt. Anstelle von unwirksamen AGB-Klauseln

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