Sonic Katalog 2020/21
Garantiebestimmungen
(k) Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 8 und sind im Übrigen ausgeschlossen. Sonstige Haftung, Haftungsbeschränkungen 1. Soweit sich aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet die SONIC EQUIPMENT GmbH bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften. 2. Auf Schadensersatz haftet die SONIC EQUIPMENT GmbH – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschulden- shaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die SONIC EQUIPMENT GmbH vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur (b) Für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung der SONIC EQUIPMENT GmbH jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. 3. Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden der SONIC EQUIPMENT GmbH nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit die SONIC EQUIPMENT GmbH einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz. 4. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einemMangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn die SONIC EQUIPMENT GmbH die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen. Verjährung 1. Sofern der Kunde Verbraucher ist, beträgt für neu hergestellte Ware die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln zwei Jahre ab Ablieferung und für gebrauchte Ware abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. 2. Sofern der Kunde Unternehmer ist, beträgt abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. (a) Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
suchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung der SONIC EQUIPMENT GmbH für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vor- schriften ausgeschlossen. Hat die SONIC EQUIPMENT GmbH den Mangel arglistig verschwiegen, kann er sich nicht auf die vorste- henden Regelungen und Fristen zu Untersuchungs- und Rüge- pflichten berufen. (e) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann die SONIC EQUIPMENT GmbH zunächst wählen, ob er Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet. Das Recht der SONIC EQUIPMENT GmbH, die Nacherfüllung unter den gesetz- lichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. (f) Die SONIC EQUIPMENT GmbH ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten. (g) Der Kunde hat der SONIC EQUIPMENT GmbH die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat die SONIC EQUIPMENT GmbH der Kunde die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn die SONIC EQUIPMENT GmbH ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren. (h) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport, Wege, Arbeits-- und Materialkosten (nicht: Ausbau und Einbaukosten) tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann die SONIC EQUIPMENT GmbH vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar. (i) In dringenden Fällen, z. B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von der SONIC EQUIPMENT GmbH Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Auf- wendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme ist die SONIC EQUIPMENT GmbH unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn die SONIC EQUIPMENT GmbH berechtigt wäre, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern. (j) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunde zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
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